- Gericht
- Landgericht München I
- Datum
- 31. Juli 2026, Az. 42 O 763/25
- Streitgegenstand
- Sechs Kompositionen aus dem GEMA-Repertoire, Suno-Modelle v3.5 und v4
- Kern
- Training, Speicherung und Wiedergabe verletzen Urheberrecht; Klage überwiegend erfolgreich
- Status
- Nicht rechtskräftig; Berufung wurde geprüft (Stand Oktober 2026)
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht München I gab der Klage der GEMA am 31. Juli 2026 überwiegend statt: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Gericht beanstandete Training, Speicherung und Wiedergabe von sechs Werken aus dem GEMA-Repertoire in den untersuchten Suno-Modellen.
Suno bietet einen Dienst an, mit dem Nutzer aus Texteingaben komplette Musikstücke generieren können. Die GEMA hatte dem Unternehmen vorgeworfen, für das Training seiner Modelle unzählige geschützte Werke ohne Lizenz genutzt zu haben. Das Landgericht München I gab der Klage am 31. Juli 2026 statt (Az. 42 O 763/25).
Das Gericht prüfte die Modelle v3.5 und v4 und beanstandete drei Schritte: das Training mit den geschützten Kompositionen in den USA, das reproduzierbare Abspeichern der Werke in den Modellen, die auf Servern in Deutschland lagerten, und die Wiedergabe über die generierten Ausgaben. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland.
Verfahrensgegenstand waren sechs Kompositionen aus dem GEMA-Repertoire: „Atemlos durch die Nacht“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und der Refrain von „Mambo No. 5“. Es ging um die urheberrechtlich geschützten musikalischen Werke, nicht um die Aufnahmen der Interpreten, deren Leistungsschutzrechte oder die Liedtexte; Liedtextverletzungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Wie hat die GEMA das nachgewiesen?
Die GEMA gab Suno nur Titel, Originaltext und Stil der sechs Werke vor, keine Melodie. Die generierten Ergebnisse ähnelten den Originalen dennoch so stark, dass das Gericht eine Übernahme geschützter Bestandteile in das Modell annahm.
Für den Prozess erzeugte die Verwertungsgesellschaft mit Suno neue Versionen der sechs Titel. Die Eingaben enthielten Originaltext, Titel und Stil, aber keinerlei Vorgaben zu Melodie, Harmonie oder Arrangement. Die Ergebnisse ähnelten den Werken gleichwohl deutlich.
Das Gericht sah darin den Nachweis, dass geschützte Bestandteile der Werke während des Trainings in das Modell übernommen und dort reproduzierbar gespeichert wurden. Für die Entscheidung war damit nicht nur die Nutzungsoberfläche entscheidend, sondern das trainierte Modell selbst.
Nach der Gerichtsmitteilung setzte Suno Stream-Ripping-Techniken ein, um die Musikwerke von YouTube zu extrahieren. Dabei umging das Unternehmen den Rolling Cipher, eine technische Schutzmaßnahme der Plattform, die das Herunterladen verhindern soll.
Warum greift die Text-and-Data-Mining-Schranke nicht?
Das Gericht verneinte die Schranke des § 44b UrhG, weil das Modell Werke nicht nur analysiert, sondern reproduzierbar speichert. Auch die US-Fair-Use-Einwendung wies es zurück.
Suno hatte sich unter anderem auf die Schranke zum Text und Data Mining berufen: § 44b UrhG erlaubt unter Voraussetzungen Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke zu Analysezwecken. Die hier festgestellte reproduzierbare Speicherung der Werke hielt das Gericht nicht für von dieser Schranke gedeckt.
Auch der Einwand, das US-amerikanische Recht lasse das Training als Fair Use zu, drang nicht. Das Gericht stellte darauf ab, dass die geschützten Werke in den generierten Ausgaben erkennbar sind.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind die Vervielfältigung nach § 16 UrhG und die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. Seine internationale Zuständigkeit auch für die auf US-Recht gestützten Ansprüche begründete das Gericht mit § 131 Abs. 1 und 2 VGG.
Was heißt das für KI-Musik in Werbung?
Das Urteil richtet sich gegen den Anbieter Suno, nicht gegen Werbekunden. Für Kampagnen bleibt entscheidend, welche Rechte am konkreten Musikstück bestehen und welche Nutzung erlaubt ist; das Urteil entscheidet nicht pauschal über die Haftung von Nutzern.
Für Agenturen und Marken heißt das Urteil vor allem: Die Herkunft der Trainingsdaten ist kein Nischenthema mehr, sondern ein Haftungsrisiko. Wer Musik aus einem Generator in einer Kampagne einsetzt, deren Modell möglicherweise ohne Lizenz trainiert wurde, bewegt sich in einer Grauzone, die jetzt juristisch vermessen wird.
Praktisch empfehlen sich drei Schritte. Erstens: Trainingsdatenbasis des Anbieters und Modellversion prüfen; eine vertragliche Freistellung ersetzt keine Rechteklärung, verteilt nur das finanzielle Risiko. Zweitens: für jedes Kampagnenstück Anbieter, Modellversion, Erstellungsdatum und Lizenzbedingungen dokumentieren und auf Ähnlichkeit zu bekannten Werken prüfen lassen. Drittens: Nutzungsrechte, Kanäle, Länder und Laufzeit vertraglich regeln, bevor die Kampagne ausgestrahlt wird.
Für Kundenprojekte dokumentieren wir die Musikquelle und die vereinbarten Nutzungsrechte, bevor produziert wird. Ein Überblick über aktuelle Modelle und ihre Lizenzsituation steht in unserem Artikel zu KI-Musik-Modellen.
Ist mit dem Urteil alles geklärt?
Nein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Suno prüft eine Berufung. Über die Höhe des Schadensersatzes ist noch nicht entschieden.
Suno kündigte am Tag der Verkündung an, alle Optionen zu prüfen, einschließlich einer Berufung. Das Unternehmen hält das Urteil für falsch und beruft sich darauf, seine Modelle darauf trainiert zu haben, neue Songs zu erschaffen, nicht bestehende zu reproduzieren. Ob inzwischen Berufung eingelegt wurde, ist den vorliegenden Quellen nicht zu entnehmen (Stand: Oktober 2026).
Unabhängig vom Prozess hat sich das Angebot weiterentwickelt. Warner Music beendete seinen eigenen Rechtsstreit mit Suno am 25. November 2025 und schloss einen Lizenzvertrag. Suno stellte am 9. September 2026 die Modellgeneration v6 vor, nach eigenen Angaben entwickelt mit Warner Music Group, BMG und Believe. Eine Herstellerangabe zur Trainingsbasis ersetzt keine Prüfung der konkreten Kampagnennutzung. Die Klagen von Universal und Sony laufen laut Tagesschau vom 31. Juli 2026 weiter; Gespräche mit den Major-Labels galten dem Bericht zufolge als blockiert.
Bereits im November 2025 hatte die GEMA vor demselben Gericht gegen OpenAI überwiegend Erfolg erzielt. Für die Branche bleibt abzuwarten, ob die Suno-Entscheidung Bestand hat. Bis dahin gilt: Nutzungsrechte vor Veröffentlichung klären.
Häufige Fragen
Darf ich Suno-Songs weiter nutzen, die ich schon generiert habe?
Das Urteil beantwortet diese Frage nicht pauschal. Maßgeblich sind der konkrete Track, mögliche Rechte Dritter und die Vertragsbedingungen des Anbieters. In laufenden Kampagnen empfehlen wir, die Musik juristisch prüfen zu lassen und Alternativen bereitzuhalten.
Gilt das Urteil für alle KI-Musik-Dienste?
Es betrifft Suno und die sechs benannten Werke. Die Rechtslage für andere Anbieter richtet sich nach deren Trainingsdaten und Verträgen. Die grundsätzliche Frage, ob Training ohne Lizenz zulässig ist, ist nicht abschließend geklärt.
Welche Kosten und Rechte kläre ich vor Kampagnenstart?
Anbieter-Tarife unterscheiden sich nach Modellversion, Nutzungsumfang, Kanälen, Ländern und Laufzeit. Klären Sie vor Produktion, ob der Tarif Werbung abdeckt, und lassen Sie die Nutzungsrechte schriftlich festhalten. Lizenzverträge wie der zwischen Warner und Suno zeigen, dass die Branche auf Verträge setzt.
Ist das Urteil auch außerhalb Deutschlands relevant?
Das Urteil bindet andere Gerichte nicht allgemein; die Rechtskraft wirkt zwischen den Prozessparteien. Die Begründung kann aber andere Verfahren beeinflussen, weil das Gericht auch US-amerikanisches Recht prüfte.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Quellen: Landgericht München I (amtliche Gerichtsmitteilung, 31. Juli 2026) · GEMA (Pressemitteilung der Prozesspartei GEMA, 31. Juli 2026) · Tagesschau (31. Juli 2026) · LTO (31. Juli 2026) · Suno (Ankündigung v6, 9. September 2026) · Warner Music Group (25. November 2025)
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